Gutschriften und Stornos

Kategorie: Warenwirtschaft · Aktualisiert am 26.08.2026

Warum nicht einfach löschen

Eine Rechnung, die das Haus verlassen hat, ist ein Beleg. Sie zu löschen würde eine Lücke in der Nummernfolge erzeugen – und genau darauf schaut eine Betriebsprüfung zuerst. Der richtige Weg ist die Gutschrift: Sie hebt den Betrag auf, lässt aber beide Belege stehen.

Gutschrift erstellen

  1. Die betroffene Rechnung öffnen.
  2. Gutschrift erstellen wählen. Positionen und Beträge werden übernommen.
  3. Bei einer Teilgutschrift die Positionen kürzen, die bestehen bleiben.
  4. Speichern und versenden. Die Gutschrift hat einen eigenen Nummernkreis.

Die Umsatzminderung wird dabei richtig mitgeführt – in den Auswertungen und in der Buchhaltung sinkt der Umsatz entsprechend, statt dass zwei gegenläufige Beträge stehen bleiben.

Noch nicht versendet? Eine Rechnung im Entwurfsstatus, die nie beim Kunden war, können Sie normal bearbeiten. Die Gutschrift brauchen Sie erst, wenn der Beleg raus ist.

Der Unterschied zum Storno in der Buchhaltung

Verwechseln Sie das nicht mit dem Storno einer Buchung. Die Gutschrift ist ein Beleg an Ihren Kunden. Das Storno korrigiert einen Buchungssatz in Ihrer eigenen Buchhaltung. Beides kann zusammen auftreten, ist aber nicht dasselbe.

Häufige Fragen

Heisst das nicht auch „Gutschrift“, wenn ein Lieferant mir Geld zurückgibt?
Umgangssprachlich ja, steuerlich nein. Was Sie von einem Lieferanten bekommen, ist für Sie eine Rechnungskorrektur und gehört in die Belegerfassung.
Kann ich eine Gutschrift wieder rückgängig machen?
Nicht durch Löschen – aus demselben Grund wie bei der Rechnung. Wenn die Gutschrift falsch war, schreiben Sie eine neue Rechnung über den Betrag.
Wirkt sich die Gutschrift auf die Umsatzsteuer aus?
Ja, sie mindert die Umsatzsteuer im Zeitraum der Gutschrift – nicht rückwirkend im Zeitraum der Rechnung.
War dieser Artikel hilfreich?